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§ 33 LWG - Erforderliche Stimmenzahl

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Personenstimmen erhalten hat.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.