§ 33 LWG - Erforderliche Stimmenzahl
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Personenstimmen erhalten hat.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.