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§ 48 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
214-1

War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden behaftet, so kann - mit Ausnahme des § 38 vorgesehenen Falles - der Eigentümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Realberechtigten einwilligen.