Anlage 2a NLVO Anlage 2a (zu § 36)
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
Vorbemerkungen
- 1.§ 2 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden, wenn eine Regelung nach Spalte 1 der Anlage für mehrere Laufbahnen gilt und bestimmt wird, welche neue Laufbahnen eingerichtet werden.
- 2.Hat das Fachministerium die förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder den geeigneten Studiengang zu bestimmen, ist die Entscheidung im Benehmen mit dem Innenministerium zu treffen.
1. Laufbahnen des einfachen Dienstes | |||
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
Laufbahn | Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO | ||
1.1 | Laufbahn des einfachen Gestütsdienstes | - | fünf Jahre im öffentlichen Gestütsdienst nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums bis zu zwei Jahren angerechnet werden |
2. Laufbahnen des mittleren Dienstes | |||
1 | 2 | 3 | |
Laufbahn | technische oder sonstige Fachbildung, sonstige Voraussetzungen | Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO | |
2.1 | Laufbahn des Krankenpflegedienstes | Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568) | |
2.2 | Laufbahnen des Werkdienstes bei den Landeskrankenhäusern | Meisterprüfung in einem der Fachrichtung (§ 22 Abs. 1 NBG) entsprechenden Handwerk (§ 46 der Handwerksordnung) oder eine der Meisterprüfung entsprechende Prüfung und eine Prüfung, durch die die Eignung für den Umgang mit psychisch Kranken nachgewiesen worden ist | ein Jahr |
2.3 | Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes | Befähigungszeugnis AK (Kapitän auf kleiner Fahrt II) oder BK (Kapitän in kleiner Hochseefischerei) und Seefunksprechzeugnis | drei Jahre auf Seeschiffen, für die der Besitz eines der Befähigungszeugnisse vorgeschriebene oder notwendige Voraussetzung ist; das Fachministerium kann von dem Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit auf Seeschiffen eine Ausnahme zulassen, höchstens jedoch bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Zeit |
2.4 | Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung | ein Jahr entsprechend der Berufsausbildung, zwei Jahre als technischer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Aufgaben, die üblicherweise von Beamten der Laufbahn wahrgenommen werden; Zeiten des erfolgreichen Besuchs einer Fachschule oder einer Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz können, soweit sie für die Laufbahn förderlich sind, bis zur Hälfte, höchstens bis zu neun Monaten, auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden |
2.5 | Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug | Meisterprüfung eines Handwerks (§ 46 der Handwerksordnung) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (§ 81 des Berufsbildungsgesetzes) | ein Jahr; für Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, die die Voraussetzungen nach Spalte 2 erfüllen und in die Laufbahn übernommen werden, dauert die hauptberufliche Tätigkeit sechs Monate |
3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes | |||
1 | 2 | 3 | |
Laufbahn | Fachhochschulstudiengang oder gleichstehender Studiengang, sonstige Voraussetzungen | Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO | |
3.1 | Laufbahn des Weinkontrolleurs | Weinbau | |
3.2 | Laufbahn des gehobenen Dienstes de Fachrichtung Krankenversicherung in der Landesverwaltung | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung | ein Jahr |
3.3 | Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung beim Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung | ein Jahr |
3.4 | Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes | Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik oder Sozialwesen, staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge | die berufspraktische Tätigkeit, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, soll auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn sie im öffentlichen Dienst oder bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden abgeleistet wurde; die hauptberufliche Tätigkeit soll um sechs Monate gekürzt werden, wenn während der berufspraktischen Tätigkeit mindestens sechs Monate im Innendienst oder als Bewährungshelfer bei Stellen nach Halbsatz 1 abgeleistet worden sind |
3.5 | Laufbahn des gehobenen nautische Dienstes | Seefahrt, Befähigungszeugnis AG (Kapitän auf großer Fahrt) | zwei Jahre auf Seeschiffen privater Reedereien, für die der Studiengang Voraussetzung ist, ein Jahr im Verwaltungsdienst der Bundes-, Landes- oder Kommunalverwaltung; das Fachministerium kann von der hauptberuflichen Tätigkeit Ausnahmen zulassen, höchstens jedoch bis zur Hälfte der jeweils vorgeschriebenen Zeit |
3.6 | Laufbahn des gehobenen bergtechnischen Dienstes | Bergbau, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Maschinentechnik | |
3.7 | Laufbahn des gehobenen Bergvermessungsdienstes | Bergvermessungswesen, Vermessungswesen | |
3.8 | Laufbahnen des gehobenen geologischen Dienstes | Bauingenieurwesen, Kartografie oder Landkartentechnik, Physikalische Technik, Bergbau, Chemie, Landbau/Landwirtschaft | |
3.9 | Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienst | an die Stelle eines Fachhochschulstudiengangs treten der Studiengang und die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Sonderschulen | |
3.10 | Laufbahn des gehobenen stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung | nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenographie | die hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist |
4. Laufbahnen des höheren Dienstes | |||
1 | 2 | 3 | |
Laufbahn | wissenschaftlicher Studiengang, sonstige Voraussetzungen | Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO | |
4.1 | Laufbahn der Polizeipsychologen | Psychologie | |
4.2 | Laufbahn des höheren statistischen Dienstes | Statistik, Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Mathematik, Geographie, Agrarwissenschaften, Informatik | von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens ein Jahr und sechs Monate bei Dienststellen für amtliche Statistik oder bei Dienststellen für Statistik der Kommunalverwaltung abzuleisten |
4.3 | Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes | Medizin, Promotion, Approbation | zwei Jahre |
4.4 | Laufbahnen des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung - ausgenommen amtsärztlicher Dienst (Nummer 4.3) | Medizin, Approbation, für die jeweilige Laufbahn Anerkennung der Gebietsbezeichnung | drei Jahre |
4.5 | - aufgehoben - | ||
4.6 | Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den Landesversicherungsanstalten | Medizin, Approbation | klinische Tätigkeit von fünf Jahren oder eine nicht klinische Tätigkeit von sechs Jahren |
4.7 | Laufbahn des ärztlichen Dienstes | Medizin, Approbation | drei Jahre Zu Nummern 4.3 bis 4.7: die Tätigkeit als Arzt im Praktikum wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet |
4.8 | Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes | Zahnmedizin, Approbation | drei Jahre, davon ein Jahr in einer Zahnklinik; das Fachministerium kann von dem Erfordernis der Tätigkeit in einer Zahnklinik eine Ausnahme zulassen |
4.9 | Laufbahn der Psychologen im Gesundheitsdienst | Psychologie | |
4.10 | Laufbahn der Apotheker | Pharmazie, Approbation | |
4.11 | Laufbahn der Biologen | Biologie | |
4.12 | Laufbahn der Chemiker | Chemie | |
4.13 | Laufbahn der Lebensmittelchemiker | geeigneter Studiengang für Lebensmittelchemiker, Prüfung für Lebensmittelchemiker | die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet |
4.14 | Laufbahn der Physiker | Physik | Zu Nummern 4. 10 bis 4.14: hat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium (§ 30) für eine der in den Nummern 4.10 bis 4.14 genannten anderen Laufbahnen mit einer Prüfung abgeschlossen, so kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist |
4.15 | Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für Baustatik | Bauingenieurwesen | fünf Jahre, davon mindestens ein Jahr als Bauleiter von Ingenieurbauten und je ein Jahr in der Anfertigung und der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen |
4.16 | Laufbahn der Meteorologen | Meteorologie | |
4.17 | Laufbahn des höheren Sozialdienstes | Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, politische Wissenschaften; das Fachministerium kann weitere Studiengänge, die geeignet sind, bestimmen | für Bewerber, die die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge nachweisen, dauert die hauptberufliche Tätigkeit ein Jahr |
4.18 | Laufbahnen des höheren geologischen Dienstes für Bewerber mit dem Studiengang Geologie - Paläontologie - auch bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde und für Bewerber mit dem Studiengang Mineralogie auch in der Verwaltung für Arbeitsmedizin, Immissions- und Strahlenschutz | Geologie - Paläontologie -, Geophysik, Mineralogie, Physik, Chemie, Mathematik, Bergbauwissenschaften, Bauingenieurwesen, Biologie - Studienrichtung Botanik -, Gartenbauwissenschaften, Agrarwissenschaften, Elektrotechnik | |
4.19 | Laufbahnen des höheren technischen Dienstes bei der amtlichen Materialprüfung | Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Architektur, Hüttenwesen, Metallurgie, Werkstoffwissenschaften, Steine und Erden (Baustoffe, Glas, Keramik), Ergänzungsstudiengang Steine und Erden, Chemie, Physik | |
4.20 | Laufbahn des höheren Dienstes bei den Handwerkskammern | Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften | |
4.21 | Laufbahn des höheren Eichdienstes | Maschinenbau, Elektrotechnik, Physik | |
4.22 | Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern | für die betreffende Laufbahn nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang, Promotion; die Promotion kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben ist | hat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium (§ 30) für eine andere Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern mit einer Prüfung abgeschlossen, so kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist; die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG |
4.23 | Laufbahnen des höheren Fischereiverwaltungsdienstes | Wirtschaftswissenschaften, Biologie | |
4.24 | Laufbahn des tierärztlichen Dienstes ohne Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) | Veterinärmedizin, Approbation | |
4.25 | Laufbahn des höheren wissenschaftlichen gewässerkundlichen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung | für die betreffende Laufbahn nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang, Promotion; die Promotion kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben ist | |
4.26 | Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang | |
4.27 | Laufbahn der Psychologen im Justizvollzugsdienst | Psychologie | |
4.28 | Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst | Theologie - auch an kirchlichen Hochschulen -, die zweite theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung nach kirchenrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften | die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet |
4.29 | Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische Bildung | Geschichte, Geografie, politische Wissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, nach näherer Bestimmung des Fachministeriums Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen sowie weitere geeignete Studiengänge | die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG |
4.30 | Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde | Maschinenbau, Elektrotechnik, besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kerntechnik | |
4.31 | Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes an Forschungsinstituten und Museen sowie in der Denkmal-, Kunst- und Kulturpflege | nach näherer Bestimmung des Fachministeriums für die betreffende Laufbahn ein geeigneter Studiengang, Promotion; ein Studiengang kann abweichend von § 30 Abs. 2 mit der Promotion abgeschlossen werden; die Promotion (Halbsatz 1) kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben ist; von der Promotion (Halbsatz 1) kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Fachministeriums abgesehen werden | die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG; das Fachministerium kann allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Zeiten eines wissenschaftlichen, Volontärverhältnisses, die nach Abschluss des vorgeschriebenen Studiengangs abgeleistet worden sind, bis zu zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit während des Volontariats nach Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der betreffenden Laufbahn entspricht |
4.32 | Laufbahn des höheren stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung | nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenografie | die hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG |
4.33 | Laufbahn des höheren Dienstes in der Informations- und Kommunikationstechnik | Informatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, Statistik, Wirtschaftswissenschaften (mit Vertiefung in Informatik) | hauptberufliche Tätigkeit mit Leitungs-, Koordinierungs- oder Entwicklungsaufgaben in der Informations- und Kommunikationstechnik |