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Anlage 2a NLVO Anlage 2a (zu § 36)

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Vorbemerkungen

  1. 1.
    § 2 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden, wenn eine Regelung nach Spalte 1 der Anlage für mehrere Laufbahnen gilt und bestimmt wird, welche neue Laufbahnen eingerichtet werden.
  2. 2.
    Hat das Fachministerium die förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder den geeigneten Studiengang zu bestimmen, ist die Entscheidung im Benehmen mit dem Innenministerium zu treffen.

1. Laufbahnen des einfachen Dienstes
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LaufbahnAbweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO
1.1Laufbahn des einfachen Gestütsdienstes-fünf Jahre im öffentlichen Gestütsdienst nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums bis zu zwei Jahren angerechnet werden
2. Laufbahnen des mittleren Dienstes
123
Laufbahntechnische oder sonstige Fachbildung, sonstige VoraussetzungenAbweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO
2.1Laufbahn des KrankenpflegedienstesErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568)
2.2Laufbahnen des Werkdienstes bei den LandeskrankenhäusernMeisterprüfung in einem der Fachrichtung (§ 22 Abs. 1 NBG) entsprechenden Handwerk (§ 46 der Handwerksordnung) oder eine der Meisterprüfung entsprechende Prüfung und eine Prüfung, durch die die Eignung für den Umgang mit psychisch Kranken nachgewiesen worden istein Jahr
2.3Laufbahn des mittleren nautischen DienstesBefähigungszeugnis AK (Kapitän auf kleiner Fahrt II) oder BK (Kapitän in kleiner Hochseefischerei) und Seefunksprechzeugnisdrei Jahre auf Seeschiffen, für die der Besitz eines der Befähigungszeugnisse vorgeschriebene oder notwendige Voraussetzung ist; das Fachministerium kann von dem Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit auf Seeschiffen eine Ausnahme zulassen, höchstens jedoch bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Zeit
2.4Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltungnach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildungein Jahr entsprechend der Berufsausbildung, zwei Jahre als technischer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Aufgaben, die üblicherweise von Beamten der Laufbahn wahrgenommen werden; Zeiten des erfolgreichen Besuchs einer Fachschule oder einer Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz können, soweit sie für die Laufbahn förderlich sind, bis zur Hälfte, höchstens bis zu neun Monaten, auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden
2.5Laufbahn des Werkdienstes im JustizvollzugMeisterprüfung eines Handwerks (§ 46 der Handwerksordnung) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (§ 81 des Berufsbildungsgesetzes)ein Jahr; für Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, die die Voraussetzungen nach Spalte 2 erfüllen und in die Laufbahn übernommen werden, dauert die hauptberufliche Tätigkeit sechs Monate
3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes
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LaufbahnFachhochschulstudiengang oder gleichstehender Studiengang, sonstige VoraussetzungenAbweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO
3.1Laufbahn des WeinkontrolleursWeinbau
3.2Laufbahn des gehobenen Dienstes de Fachrichtung Krankenversicherung in der Landesverwaltungnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherungein Jahr
3.3Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung beim Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialesnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungein Jahr
3.4Laufbahn des gehobenen SozialdienstesSozialarbeit und/oder Sozialpädagogik oder Sozialwesen,
staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge
die berufspraktische Tätigkeit, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, soll auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn sie im öffentlichen Dienst oder bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden abgeleistet wurde; die hauptberufliche Tätigkeit soll um sechs Monate gekürzt werden, wenn während der berufspraktischen Tätigkeit mindestens sechs Monate im Innendienst oder als Bewährungshelfer bei Stellen nach Halbsatz 1 abgeleistet worden sind
3.5Laufbahn des gehobenen nautische DienstesSeefahrt, Befähigungszeugnis AG (Kapitän auf großer Fahrt)zwei Jahre auf Seeschiffen privater Reedereien, für die der Studiengang Voraussetzung ist, ein Jahr im Verwaltungsdienst der Bundes-, Landes- oder Kommunalverwaltung; das Fachministerium kann von der hauptberuflichen Tätigkeit Ausnahmen zulassen, höchstens jedoch bis zur Hälfte der jeweils vorgeschriebenen Zeit
3.6Laufbahn des gehobenen bergtechnischen DienstesBergbau, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Maschinentechnik
3.7Laufbahn des gehobenen BergvermessungsdienstesBergvermessungswesen, Vermessungswesen
3.8Laufbahnen des gehobenen geologischen DienstesBauingenieurwesen, Kartografie oder Landkartentechnik, Physikalische Technik, Bergbau, Chemie, Landbau/Landwirtschaft
3.9Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienstan die Stelle eines Fachhochschulstudiengangs treten der Studiengang und die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Sonderschulen
3.10Laufbahn des gehobenen stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltungnach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenographiedie hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist
4. Laufbahnen des höheren Dienstes
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Laufbahnwissenschaftlicher Studiengang, sonstige VoraussetzungenAbweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO
4.1Laufbahn der PolizeipsychologenPsychologie
4.2Laufbahn des höheren statistischen DienstesStatistik, Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Mathematik, Geographie, Agrarwissenschaften, Informatik von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens ein Jahr und sechs Monate bei Dienststellen für amtliche Statistik oder bei Dienststellen für Statistik der Kommunalverwaltung abzuleisten
4.3Laufbahn des amtsärztlichen DienstesMedizin, Promotion, Approbationzwei Jahre
4.4Laufbahnen des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung - ausgenommen amtsärztlicher Dienst (Nummer 4.3)Medizin, Approbation, für die jeweilige Laufbahn Anerkennung der Gebietsbezeichnungdrei Jahre
4.5- aufgehoben -
4.6Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den LandesversicherungsanstaltenMedizin, Approbationklinische Tätigkeit von fünf Jahren oder eine nicht klinische Tätigkeit von sechs Jahren
4.7Laufbahn des ärztlichen DienstesMedizin, Approbationdrei Jahre
Zu Nummern 4.3 bis 4.7:
die Tätigkeit als Arzt im Praktikum wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet
4.8Laufbahn des zahnärztlichen DienstesZahnmedizin, Approbationdrei Jahre, davon ein Jahr in einer Zahnklinik; das Fachministerium kann von dem Erfordernis der Tätigkeit in einer Zahnklinik eine Ausnahme zulassen
4.9Laufbahn der Psychologen im GesundheitsdienstPsychologie
4.10Laufbahn der ApothekerPharmazie, Approbation
4.11Laufbahn der BiologenBiologie
4.12Laufbahn der ChemikerChemie
4.13Laufbahn der Lebensmittelchemikergeeigneter Studiengang für Lebensmittelchemiker, Prüfung für Lebensmittelchemikerdie zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet
4.14Laufbahn der PhysikerPhysik
Zu Nummern 4. 10 bis 4.14:
hat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium (§ 30) für eine der in den Nummern 4.10 bis 4.14 genannten anderen Laufbahnen mit einer Prüfung abgeschlossen, so kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist
4.15Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für BaustatikBauingenieurwesenfünf Jahre, davon mindestens ein Jahr als Bauleiter von Ingenieurbauten und je ein Jahr in der Anfertigung und der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen
4.16Laufbahn der MeteorologenMeteorologie
4.17Laufbahn des höheren SozialdienstesPädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, politische Wissenschaften; das Fachministerium kann weitere Studiengänge, die geeignet sind, bestimmenfür Bewerber, die die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge nachweisen, dauert die hauptberufliche Tätigkeit ein Jahr
4.18Laufbahnen des höheren geologischen Dienstes für Bewerber mit dem Studiengang Geologie - Paläontologie - auch bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde und für Bewerber mit dem Studiengang Mineralogie auch in der Verwaltung für Arbeitsmedizin, Immissions- und StrahlenschutzGeologie - Paläontologie -, Geophysik, Mineralogie, Physik, Chemie, Mathematik, Bergbauwissenschaften, Bauingenieurwesen, Biologie - Studienrichtung Botanik -, Gartenbauwissenschaften, Agrarwissenschaften, Elektrotechnik
4.19Laufbahnen des höheren technischen Dienstes bei der amtlichen MaterialprüfungBauingenieurwesen, Maschinenbau, Architektur, Hüttenwesen, Metallurgie, Werkstoffwissenschaften, Steine und Erden (Baustoffe, Glas, Keramik), Ergänzungsstudiengang Steine und Erden, Chemie, Physik
4.20Laufbahn des höheren Dienstes bei den HandwerkskammernVolkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften
4.21Laufbahn des höheren EichdienstesMaschinenbau, Elektrotechnik, Physik
4.22Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammernfür die betreffende Laufbahn nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang, Promotion; die Promotion kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben isthat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium (§ 30) für eine andere Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern mit einer Prüfung abgeschlossen, so kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist; die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG
4.23Laufbahnen des höheren FischereiverwaltungsdienstesWirtschaftswissenschaften, Biologie
4.24Laufbahn des tierärztlichen Dienstes ohne Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst)Veterinärmedizin, Approbation
4.25Laufbahn des höheren wissenschaftlichen gewässerkundlichen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltungfür die betreffende Laufbahn nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang, Promotion; die Promotion kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben ist
4.26Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienstnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang
4.27Laufbahn der Psychologen im JustizvollzugsdienstPsychologie
4.28Laufbahn der Pfarrer im JustizvollzugsdienstTheologie - auch an kirchlichen Hochschulen -, die zweite theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung nach kirchenrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriftendie zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet
4.29Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische BildungGeschichte, Geografie, politische Wissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, nach näherer Bestimmung des Fachministeriums Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen sowie weitere geeignete Studiengängedie hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG
4.30Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und PlanfeststellungsbehördeMaschinenbau, Elektrotechnik, besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kerntechnik
4.31Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes an Forschungsinstituten und Museen sowie in der Denkmal-, Kunst- und Kulturpflegenach näherer Bestimmung des Fachministeriums für die betreffende Laufbahn ein geeigneter Studiengang, Promotion; ein Studiengang kann abweichend von § 30 Abs. 2 mit der Promotion abgeschlossen werden; die Promotion (Halbsatz 1) kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben ist; von der Promotion (Halbsatz 1) kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Fachministeriums abgesehen werdendie hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG; das Fachministerium kann allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Zeiten eines wissenschaftlichen, Volontärverhältnisses, die nach Abschluss des vorgeschriebenen Studiengangs abgeleistet worden sind, bis zu zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit während des Volontariats nach Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der betreffenden Laufbahn entspricht
4.32Laufbahn des höheren stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltungnach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenografiedie hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG
4.33Laufbahn des höheren Dienstes in der Informations- und KommunikationstechnikInformatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, Statistik, Wirtschaftswissenschaften (mit Vertiefung in Informatik) hauptberufliche Tätigkeit mit Leitungs-, Koordinierungs- oder Entwicklungsaufgaben in der Informations- und Kommunikationstechnik