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§ 3 ÖPNVG M-V - Aufgabenträger und zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
9240-1

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), ist Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wahr.

(2) Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese von lokaler Bedeutung sind, können auf Antrag den in Absatz 3 genannten Gebietskörperschaften als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises übertragen werden, sofern überregionale Verkehrsbelange und wirtschaftliche Erwägungen nicht entgegenstehen. Das Nähere regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.

(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis.

(4) Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde können die Aufgabenträger Aufgaben nach Absatz 3, soweit sie auf das Gebiet der antragstellenden Gemeinde beschränkt sind, dieser übertragen.

(5) Zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) sind für Aufgaben nach Absatz 1 das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, für Aufgaben nach Absatz 2 und 3 die Landräte oder die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte in ihrem Zuständigkeitsbereich.