§ 1 RundfG M-V - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
die Veranstaltung sowie Verbreitung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) in privater Trägerschaft,
- 2.
die Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in analogen Kabelanlagen und mittels Plattformen,
- 3.
die Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
- 4.
die Durchführung von Pilotprojekten,
- 5.
die Trägerschaft und Durchführung der Offenen Kanäle.
Die Bestimmungen der Teile 3, 4 und 8 gelten für Teleshoppingkanäle, nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Staatsverträge, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, die Finanzierung des Rundfunks und sonstige länderübergreifende Angelegenheiten des Rundfunks regeln, bleiben unberührt.
(3) Für den Jugendschutz gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 111), geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk und vergleichbare Telemedien, wenn die Verbreitung in analogen Kabelanlagen oder mittels Plattformen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) bei einem funktionalen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben erfolgt.