§ 84 HG - Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
(2) Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes:
- 1.
Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen; soweit eine Regelung in der Prüfungsordnung § 64 Absatz 2a widerspricht, tritt sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Regelungen in Grundordnungen treten zum 30. September 2015 außer Kraft, soweit sie dem Hochschulgesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.
- 2.
Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.
- 3.
Eine Neubestellung der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt.
(3) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
(4) Soweit Personen auf der Grundlage des § 42 Absatz 2 Satz 2 oder des § 44 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) oder in der Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) die akademische Bezeichnung "Lecturer" verliehen worden ist, kann der Fachbereichsrat entscheiden, dass diese Personen diese Bezeichnung für eine Übergangsfrist, die den Zeitraum der Verleihung nicht überschreiten und höchstens drei Jahre betragen darf, weiterhin führen dürfen.
(5) Bis zum Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsverftrags bedürfen die Einführung, Weiterführung und Änderung von Studiengängen nach § 60 sowohl bei den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft als auch bei den staatlich anerkannten Hochschulen der Genehmigung des Ministeriums. Die Entscheidung des Ministeriums nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage des Berichts der Akkreditierungsagentur über die Akkreditierung oder Reakkreditierung des Studiengangs und kann mit einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz versehen werden. Akkreditierungsagenturen im Sinne des Satzes 2 müssen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung akkreditiert worden sein. Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienakkreditierungsstaatsvertrags im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, sind Satz 1 bis 3 hinsichtlich der Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen auch nach Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrags geltendes Recht im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags.