§ 27 ThürAGGVG - Übergangsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
Allgemeine Beeidigungen von Dolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzern, die vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern sowie zur Änderung weiterer Justizvorschriften erteilt worden sind, gelten in ihrem jeweiligen Bestand fort. Im Übrigen gelten für Dolmetscher und Übersetzer nach Satz 1 fortan die Bestimmungen des Fünften Abschnitts. Insbesondere haben sie das Recht, ihre Bezeichnung nunmehr in der in § 20 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen Form zu führen. Entsprechendes gilt für den Bestätigungsvermerk nach § 21 Abs. 1 Satz 2.