§ 21 HessAbgG - Mehrere passive Bezüge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) Treffen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz mit Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder mit Rentenansprüchen zusammen, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vor Eintritt oder Wiedereintritt zuletzt innegehabten Amtes in den Landtag höher als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen.
(2) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der um ein Viertel der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 erhöhten ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen.
(3) Für Hinterbliebene finden Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Vom-Hundert-Sätze gelten.