§ 88 BbgWG - Pflichten zum Gewässerausbau und zur Renaturierung (zu § 31 WHG )
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Der gemäß § 79 Nr. 1 zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann bestimmen, dass der zum Gewässerausbau Verpflichtete ein nicht naturnah ausgebautes Gewässer I. und II. Ordnung in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückführt.
(3) § 78 findet sinngemäß Anwendung, soweit Ausbaumaßnahmen durch einen nachteiligen Wasserabfluss veranlasst sind.