§ 28a ThürKHG - Abgaben aus Liquidationserlösen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
(1) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Er kann neben der Erstattung der Kosten, welche dem Krankenhaus durch die ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 entstanden sind, einen Vorteilsausgleich verlangen.
(2) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Krankenhausärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so hat der Krankenhausträger sicherzustellen, dass die anderen Krankenhausärzte an den hieraus erzielten Einnahmen beteiligt werden.
(3) Das Nähere zur Durchführung des Absatzes 2 regelt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.