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§ 57 HmbPersVG - Wahl und Zusammensetzung (1)(2)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre, jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai oder außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend § 18 Absatz 2 von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bereichs gewählt, für den der Gesamtpersonalrat auf Grund der Beschlüsse der Personalräte nach § 56 Absatz 1 oder auf Grund des § 56 Absatz 3 zu bilden ist. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats ist mit den Personalratswahlen zu verbinden, soweit sich aus § 18 Absatz 2 oder seiner entsprechenden Anwendung nichts anderes ergibt. Wählbar sind

  1. 1.
    bei Verbindung der Wahlen die in dem jeweiligen Bereich auf einem Wahlvorschlag für die Personalratswahlen benannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  2. 2.
    ohne Verbindung der Wahlen die Mitglieder der in dem jeweiligen Bereich bestehenden Personalräte.

(2) Für die Wahl und Zusammensetzung des Gesamtpersonalrats gelten im übrigen die §§ 11 bis 15, § 16 Absatz 2, § 17, § 18 Absätze 3 und 4, die §§ 19 bis 21 und die §§ 23 bis 26 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands findet nicht statt; an ihrer Stelle bestellt die Fachbehörde in den Fällen der entsprechenden Anwendung des § 20 Absatz 2, des § 21 und des § 23 Absatz 4 den Wahlvorstand.

(3) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats mit den Personalratswahlen verbunden, führen die Wahlvorstände für die Personalratswahlen als örtliche Wahlvorstände die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen für den Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 durch.

(4) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats nicht mit den Personalratswahlen verbunden, bestellen die Personalräte oder, wenn Personalräte nicht bestehen oder die Bestellung nicht vornehmen, die Dienststellen auf Veranlassung des Wahlvorstands nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 örtliche Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen. Für die Zusammensetzung dieser örtlichen Wahlvorstände gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

(5) Für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen durch die örtlichen Wahlvorstände nach Absatz 3 oder 4 gelten § 23 Absätze 1, 2 und 4, § 24 und § 25 entsprechend. Sogleich nach der letzten Stimmabgabe für die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats zählen die örtlichen Wahlvorstände öffentlich die Stimmen aus, stellen das Teilergebnis in einer Niederschrift fest und übersenden die Niederschrift dem Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2. Bei der entsprechenden Anwendung des § 23 Absatz 4 treten an die Stelle der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 die Verpflichtungen nach Satz 2 und wird im Fall des Absatzes 4 ein neuer örtlicher Wahlvorstand nach dieser Vorschrift bestellt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 57 Abs. 1 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.