Versionsverlauf


§ 27 LFAGBezirksverbandsumlage

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Für die Bezirksverbandsumlage, die der Bezirksverband Pfalz nach § 12 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhebt, gilt für die Umlagegrundlagen § 25 Abs. 1 entsprechend. Bei den Landkreisen gilt als Umlagegrundlage die Summe der Beträge des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden.

(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 werden um das Ist-Aufkommen in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres aus der Grunderwerbsteuer, die nach dem bis 31. Dezember 1996 geltenden Grunderwerbsteuergesetz erhoben wurde, und den Leistungen des Landes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 erhöht.

(3) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen; sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können für die einzelnen Umlagegrundlagen (§ 25 Abs. 1), bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 13 Abs. 2), verschieden hoch festgesetzt werden. Der höchste Umlagesatz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.