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§ 122 BremBG - Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) In den Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung kann von den Vorschriften des § 13 Absatz 3 Satz 2 und des § 14 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.

(2) Abweichend von § 26 wird die Senatorin oder der Senator für Bildung und Wissenschaft ermächtigt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an öffentlichen Schulen zu erlassen.