§ 66 LBO - Bauvorlageberechtigung

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung (LBO)  
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

  2. 2.

    geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

  1. 1.

    wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf oder

  2. 2.

    wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 29c des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bauvorlageberechtigt ist.

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner

  1. 1.

    Berufsangehörige, welche über die in § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen, für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und

    1. a)

      freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,

    2. b)

      eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,

    3. c)

      land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die keine Sonderbauten sind,

    4. d)

      Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude, sowie

    5. e)

      Garagen bis 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,

  2. 2.

    Berufsangehörige, welche

    1. a)

      auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen dürfen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten rechtmäßig niedergelassen sind, nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

    2. b)

      in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Architektin oder des Architekten rechtmäßig niedergelassen sind, nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,

  3. 3.

    Berufsangehörige, welche

    1. a)

      die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen, besitzen,

    2. b)

      einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in Anlage 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind,

    3. c)

      ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig waren,

für ihre dienstliche Tätigkeit bei einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(4) Bauvorlageberechtigt für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und

  1. 1.

    Baumaßnahmen in oder an Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Brutto-Rauminhalts um mehr als 100 m3 führen,

  2. 2.

    die Errichtung oder Änderung von

    1. a)

      landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 120 m2 Geschossfläche, die keine Sonderbauten sind,

    2. b)

      Behelfsgebäuden und untergeordneten Gebäuden sowie

    3. c)

      Garagen bis 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen

sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen.

(5) Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nummer 1 sind in ein von der Ingenieurkammer zu führendes Verzeichnis einzutragen.