§ 26 GemHVO - Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-2
(1) Die Zahlungsabwicklung ist unabhängig von der überörtlichen Prüfung mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen.
(2) Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(3) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis hervorgehen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt Art und Umfang der Prüfung sowie Form und Inhalt des Prüfungsberichts in einer Dienstanweisung.