§ 8 LSÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder
- 3.Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.