Versionsverlauf

§ 8 LSÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. 2.
    Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder
  3. 3.
    Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.