Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG) (1)(2)(3)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG) 
Amtliche Abkürzung
ThürUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-1

Vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) 

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2015 (GVBl. S. 33)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes1
(weggefallen)2
Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften3
Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht4
Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen5
Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen6
Übergangsbestimmungen7
Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben") Anlage 1
Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")Anlage 2

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85)

(2) Amtl. Anm.:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung von Artikel 2 und 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

(3) Amtl. Anm.:

Artikel 1 dient darüber hinaus der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5).