Versionsverlauf


§ 139d AO - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:

  1. 1.

    organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,

  2. 2.

    Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,

  3. 3.

    Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie

  4. 4.

    die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.