§ 33 LKatSG - Kostenersatz bei Abwehr einer Katastrophe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 215-2
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28 und die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für die
- 1.Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotenzials oder
- 2.unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden.
Ein Fahrzeug mit Gefahrgut ist ein Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeug bei der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114).
(2) Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3) Bei Katastrophenvoralarm gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.