§ 65b SGB V - Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen fördern mit jährlich insgesamt zehn Millionen Deutsche Mark je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben gemeinsam und einheitlich Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und die von den Spitzenverbänden als förderungsfähig anerkannt wurden. 2Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. 3§ 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten entsprechend.
(2) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 durch eine dem Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der Gesamtzahl aller Mitglieder der Krankenkassen entsprechende Umlage aufzubringen. 2Das Nähere zur Vergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.