§ 50 StrG - Straßenbaubehörden

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100 1

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verkehr, für die öffentlichen Feld- und Waldwege das Ministerium Ländlicher Raum.

(2) Höhere Straßenbaubehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Straßenbaubehörden sind

  1. 1.

    für die Landesstraßen

    1. a)

      die Straßenbauämter, soweit dem Land die Straßenbaulast obliegt,

    2. b)

      die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;

  2. 2.

    für die Kreisstraßen

    1. a)

      die Landratsämter, soweit den Landkreisen die Straßenbaulast obliegt,

    2. b)

      die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;

  3. 3.

    für die Gemeindestraßen die Gemeinden.

(4) Ist ein anderer als das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so werden die Aufgaben der Straßenbaubehörde von der Straßenaufsichtsbehörde und, sofern Träger der Straßenbaulast einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, von dieser wahrgenommen; § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.