§ 30 LKO - Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Der Kreistag beschließt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Kreistags beschränkt. Nach der Neuwahl hat der Kreistag erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluss nicht zu Stande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekannt macht.
(3) Wer berechtigt ist, an den Sitzungen des Kreistags mit beratender Stimme teilzunehmen, kann im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.