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§ 120 ALG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    den Beitrag für das Beitrittsgebiet nach Maßgabe des § 114 Abs. 2 und
  2. 2.
    die Zuschüsse zum Beitrag für das Beitrittsgebiet erstmals für das Jahr 1995 durch Ergänzung der Anlage 1 und für die Folgejahre durch Änderung der Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114 Abs. 2

zu bestimmen.