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§ 120 ALG - Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

1Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.