Anlage 7 KWO

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(zu § 23 Abs. 2 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Satz 2)

Bekanntmachung der/des Landrätin/Landrats über die Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Kommunalwahlen und die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers -
Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Landrätin/Landrats1
I.
Auf Grund der §§ 16 und 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 23 und 74 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von
Wahlvorschlägen für die Wahlen der Ortsbeiräte, Gemeinderäte, Stadträte, Verbandsgemeinderäte und des Kreistags sowie von
Wahlvorschlägen für die Wahl(en) der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher - Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister - Stadtbürgermeisterinnen/Stadtbürgermeister - Bürgermeisterinnen/Bürgermeister - der/des Landrätin/Landrats1
auf.
II.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen, Wahlvorschläge zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters und Landrätin/Landrats1 auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Parteien und Wählergruppen können zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Landrätin/Landrats1 auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Wahlgebiets (Ortsbezirk, Gemeinde, Stadt, Verbandsgemeinde, Landkreis), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Neu auftretende Parteien im Sinne des § 16 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem _______2, bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen.
III.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften rechtzeitig eingereicht wird. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die vollständig unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder bei der zuständigen Gemeinde-/ Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem _____________3, 18 Uhr,
ab.
V.
Nimmt eine nicht im Landtag vertretene Partei oder Wählergruppe im Landkreis an der Kreistagswahl und an mit ihr verbundenen Kommunalwahlen oder lediglich an Verbandsgemeinderatswahlen und an damit verbundenen Wählen zum Ortsgemeinderat oder Ortsbeirat teil, so erhält sie auf Antrag für jede Wahl, an der sie teilnimmt, dieselbe Listennummer. Im Antrag müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und die Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters aufgeführt werden. Der Antrag ist von den Vertrauenspersonen aller beteiligten Wahlvorschläge zu unterzeichnen und möglichst frühzeitig, spätestens
am Montag, dem _____________3, 18 Uhr,
bei der/dem Landrätin/Landrat1 (siehe Abschnitt VIII, letzter Satz) einzureichen4.
VI.
Die Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen können gemäß § 15 Abs. 2 KWG miteinander verbunden werden (Listenverbindung). Die Verbindung muss der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter spätestens
am Freitag, dem _____________5, 18 Uhr,
schriftlich von den Vertrauenspersonen erklärt werden. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen.
VII.
Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinden geben in ortsüblicher Weise die Zahl der zu wählenden Rats- und Ortsbeiratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerberinnen und Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche die Wahlbereichseinteilung sowie die Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wählergruppen erhalten auf Anforderung einen Abdruck des Bekanntmachungstextes.
Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber hat, mit Ausnahme bei der Wahl für den Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz, jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer sowie die Zahl der angetretenen und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (getrennt nach Plätzen).
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlvorschläge enthalten den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der jeweiligen Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl. Darüber hinaus hat die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl, mit Ausnahme bei der Wahl für den Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz, folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer sowie die Zahl der angetretenen und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (getrennt nach Plätzen).
VIII.
In den Kreistag des Landkreises _____________ sind ______ Mitglieder zu wählen. Der Landkreis ist in ______ Wahlbereiche/nicht in Wahlbereiche1 eingeteilt.
Wahlbereich 1 umfasst _______________________________________________________________
Wahlbereich 2 umfasst _______________________________________________________________
usw.                  ___________________________________________________________1, 6
In einem Kreiswahlvorschlag dürfen höchstens ______7 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Im Wahlvorschlag kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu drei Mal aufgeführt werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens ______8 zur Kreistagswahl wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.
Kreiswahlvorschläge sind bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung
in __________________________________________________________________________________9
                (Straße, Hausnummer, Zimmernummer, Postleitzahl, Ort)
einzureichen.
IX.
In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Landrätin/Landrats1 darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens ______8 zur Kreistagswahl wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften. Das Gleiche gilt, wenn sich die/der Landrätin/Landrat1 als Einzelbewerberin/Einzelbewerber1 bewirbt.
Die Wahlvorschläge sind bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung
in __________________________________________________________________________________9
                (Straße, Hausnummer, Zimmernummer, Postleitzahl, Ort)
einzureichen.
X.
Vordrucke für Wahlvorschläge, Versammlungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind bei der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung gegen Kostenerstattung erhältlich.
Amtliche Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter und von der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung kostenfrei abgegeben.
Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.
__________________________, den __________________
___________________________________________________________________
(Landrätin/Landrat zugleich als Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter1)
_____________________
1Nicht Zutreffendes streichen.
2Datum des 54. Tages vor der Wahl einsetzen.
3Datum des 48. Tages vor der Wahl einsetzen.
4Für das Gebiet des Bezirksverbands Pfalz ist folgender Zusatz einzusetzen:
"Der Antrag ist bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden1 des Bezirkstags des Bezirksverbands Pfalz, Bismarckstraße 1, 67655 Kaiserslautern, zu stellen, wenn die Partei oder Wählergruppe an mehreren Kommunalwahlen innerhalb des Gebiets des Bezirksverbands Pfalz teilnimmt."
5Datum des 23. Tages vor der Wahl einsetzen.
6Namen der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden einsetzen.
7Das Zweifache der Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder einsetzen (§ 22 Abs. 2 LKO, § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 53 KWG).
8Unterschriftenmindestzahl gemäß § 55 Abs. 4 KWG einsetzen.
9Bei Abweichungen beide Anschriften angeben.