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Art. 16 FiG

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Bayern (FiG)
Amtliche Abkürzung
FiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störung der Ausübung geschützt, soweit das Fischereirecht innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.

(2) Ist das Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen, so wird der Besitzschutz nur gewährt, wenn das Fischereirecht in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist.