§ 19 EZulV - Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-11-3
(1) 1Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
- 1.eines Erholungsurlaubs,
- 2.eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
- 3.einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
- 4.einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
- 5.einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
- 6.einer Dienstreise,
soweit in den §§ 20 bis 26(1) nichts anderes bestimmt ist. 2In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. 3Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) 1Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. 2Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war.
Müsste lauten: §§ 20 bis 23n