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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 LSchuWG - Kreditaufnahme des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG)
Amtliche Abkürzung
LSchuWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
65

(1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch

  1. a)

    Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,

  2. b)

    Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

  3. c)

    sonstige Finanzierungsinstrumente.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.