§ 1 LSchuWG - Kreditaufnahme des Landes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG)
- Amtliche Abkürzung
- LSchuWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 65
(1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
- a)
Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,
- b)
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
- c)
sonstige Finanzierungsinstrumente.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.