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§ 19 BPolG - Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Amtliche Abkürzung
BPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

(1) 1Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Entstehen der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. 2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.