§ 32 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Bezirkswahlausschüsse stellen fest, wie viele Stimmen im Bezirk für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen in der Freien und Hansestadt Hamburg abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.