§ 32 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Bezirkswahlausschüsse stellen fest, wie viele Stimmen in den Wahlkreisen des Bezirks für die einzelnen Wahlkreislisten und die in ihnen benannten Personen abgegeben worden sind und wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlkreislisten entfallen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen in der Freien und Hansestadt Hamburg für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind und wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Personen gewählt sind.