§ 1 JKostG - Allgemeine Regelung
Bibliographie
- Titel
- Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- JKostG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 36.1
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und, soweit dort auf diesen Bezug genommen wird, § 4 Abs. 4.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.