§ 1 JKostG - Allgemeine Regelung

Bibliographie

Titel
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Redaktionelle Abkürzung
JKostG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
36.1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und, soweit dort auf diesen Bezug genommen wird, § 4 Abs. 4.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.