§ 101 KWO - Wahlleiterin, Wahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde wird von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die Wahl der Landrätin oder des Landrats von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter und die Wahl der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten von der Stadtverbandswahlleiterin oder vom Stadtverbandswahlleiter geleitet.