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§ 189 LBG - Beamte des Landtages

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Beamten des Landtages sind Landesbeamte. Sie werden von dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Vorstand des Landtages ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt.

(2) Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtages.

(3) Die Aufgaben des Landespersonalausschusses werden für die Beamten des Landtags vom Ältestenrat des Landtags wahrgenommen. Vor einer abschließenden Entscheidung holt der Ältestenrat eine Stellungnahme des Landespersonalausschusses ein. Die Stellungnahme erstreckt sich darauf, ob nach den Personalakten und den tatsächlichen Feststellungen des Ältestenrates Gründe der einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen; die Stellungnahme ist unverzüglich abzugeben.