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  • ab 01.01.2005 (außer Kraft)

Art. 8 BayLplG - Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Amtliche Abkürzung
BayLplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
230-1-W

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde und die zuständige Regierung können unbeschadet weiter gehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Regionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertretungen können an den Sitzungen beratend teilnehmen.