§ 4 HLPG - Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Landesplanungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 360-17
(1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei
- 1.
Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,
- 2.
Planfeststellung und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts.
(2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Abs. 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend, wenn
- 1.
öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder
- 2.
die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(4) Bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt. Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5) Die Erfordernisse der Raumordnung haben ansonsten gegenüber Personen des Privatrechts keine Rechtswirkung. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung oder Feststellung der Erfordernisse der Raumordnung sowie auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung besteht nicht.
(6) Weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung aufgrund von Fachgesetzen bleiben unberührt.