§ 1 HAltPflG - Berufsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
Die Berufsbezeichnung "Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.