Versionsverlauf

§ 124 KV M-V - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.

(2) Fachaufsichtsbehörde für die Landrätinnen und Landräte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.