§ 20 1. SprengV

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Amtliche Abkürzung
1. SprengV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2-1

(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze

  1. 1.

    mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,

  2. 2.

    keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,

  3. 3.

    folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:

    1. a)

      Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 vom Hundert unverbrennbaren Bestandteilen,

    2. b)

      Schwefelblüte,

    3. c)

      weißen (gelben) Phosphor,

    4. d)

      Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 vom Hundert Bromatgehalt.

(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet haben:

Kategorie 1:12 Jahre,
Kategorie 2:18 Jahre,
Kategorie 3:18 Jahre,
Kategorie 4:21 Jahre,
Kategorie P1:18 Jahre,
Kategorie P2:21 Jahre,
Kategorie T1:18 Jahre,
Kategorie T2:21 Jahre.

(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische Gegenstände in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet werden:

  1. 1.

    Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,

  2. 2.

    Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,

  3. 3.

    Schwärmer und

  4. 4.

    pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.