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§ 8 NJAVO - Prüfungsgesamtnote

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die Punktzahl der Prüfungsgesamtnote wird aus den Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung rechnerisch ermittelt.

(2) Der Prüfungsausschuss kann nach pflichtgemäßem Ermessen von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks aller Prüfungsleistungen den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. In der zweiten Staatsprüfung sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.

(3) Ist die Prüfung bestanden, so wird über die Prüfungsgesamtnote ein Zeugnis erteilt.