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§ 26 HeilBerG - Aufgaben des Vorstandes

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1).

(2) Der Vorstand hat insbesondere

  1. 1.
    die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,
  2. 2.
    die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,
  3. 3.
    den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.