Anlage 1 FluLärmG - Anlage zu § 3
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FluLärmG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-4
- 1.
Der äquivalente Dauerschallpegel in einem beliebigen Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes (Immissionsort) wird ermittelt aus
- a)
dem höchsten Schallpegel des Geräusches für jeden Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges und
- b)
der Dauer des Geräusches bei jedem Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges.
Der Ermittlung werden als Bezugszeitraum die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zu Grunde gelegt. Tagflüge (in der Zeit von 6 bis 22 Uhr) und Nachtflüge (22 bis 6 Uhr) werden unterschiedlich bewertet.
- 2.
Schallpegel sind in dB(A) anzugeben.
- 3.
Der höchste Schallpegel des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug ist aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbeitungsverhältnisse zu ermitteln.
- 4.
Als Dauer des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug gilt der Zeitraum, in dem der Schallpegel, der um 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt, überschritten wird.
- 5.
Nach der Formel
zwei äquivalente Dauerschallpegel zu ermitteln; der höchste Pegel ist der äquivalente Dauerschallpegel nach § 2 des Gesetzes.
- 6.
Formelzeichen: