Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 11 LHO - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. 1.

    zu erwartenden Einnahmen,

  2. 2.

    voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

  3. 3.

    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.