§ 29 LWO - Stimmzettel, Wahlumschläge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113 1
(1) Die rechtzeitige Beschaffung und Bereitstellung der amtlichen Stimmzettel, Wahlumschläge und Briefwahlumschläge obliegt dem Kreiswahlleiter. Die für die Stimmabgabe im Wahlraum bestimmten Wahlumschläge sind, soweit die zur Wiederverwendung bestimmten Bestände der Gemeinden nicht ausreichen, in der erforderlichen Anzahl bei den Landratsämtern oder den Regierungspräsidien anzufordern. Stehen einer Gemeinde die Wahlumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.
(2) Der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 enthält im Kopf die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am ...", die Angabe von Nummer und Name des Wahlkreises sowie den Hinweis, dass jeder Wähler nur eine Stimme hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(3) Die für die Urnenwahl bestimmten Wahlumschläge müssen amtlich abgestempelt und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Größe und Farbe sein. Die für die Briefwahl bestimmten Wahlumschläge müssen von blauer Farbe und gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Die Wahlbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 4 entsprechen.
(4) Stimmzettel und Wahlumschläge dürfen, außer bei der Übermittlung von Briefwahlunterlagen, nur im Wahlraum an die Wähler ausgegeben werden.