§ 75 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
- Amtliche Abkürzung
- SGB IX
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-9-3
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) 1Die Leistungen umfassen insbesondere
- 1.
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- 2.
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- 3.
Hilfen zur Hochschulbildung und
- 4.
Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
2Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.