§ 71 EEG 2017 - Anlagenbetreiber
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017)
- Amtliche Abkürzung
- EEG 2017
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-27
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
- 1.
bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
- 2.
mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
- a)
eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
- b)
Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und
- 3.
bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 39h, § 43 Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 1 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 44 Satz 1 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach § 39h Absatz 4, § 44b und § 44c vorgeschriebenen Weise übermitteln.