§ 46 BbgKWahlG - Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Festzustellen sind

  1. 1.

    die Zahl der wahlberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

  5. 5.

    die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie

  6. 6.

    die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei verbundenen Wahlen ist das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festzustellen.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen sowie über alle sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergebenden Fragen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

(4) Das Ergebnis der Briefwahl wird in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlkreises einbezogen. Der Wahlleiter der Gemeinde bestimmt für jede Gemeindewahl, welcher Wahlvorstand im Wahlkreis zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt. Der Kreiswahlleiter bildet für die Wahl zum Kreistag zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände).

(5) Der Wahlleiter der Gemeinde kann abweichend von Absatz 4 Satz 2 eine gesonderte Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl anordnen, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird. Wird das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden.

(6) Der Kreiswahlleiter kann für die Wahl zum Kreistag abweichend von Absatz 4 Satz 3 anordnen, dass die in Absatz 5 genannten Wahlvorstände zusätzlich das Briefwahlergebnis der Wahl zum Kreistag feststellen; die Anordnung kann auf einzelne Gemeinden beschränkt werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der hiervon betroffenen Wahlbehörden.