§ 114 SchG - Schulische Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung durch Evaluationen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Alle öffentlichen Schulen sind zur systematischen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verpflichtet. Hierzu evaluieren die Schulen ihre Schul- und Unterrichtsqualität in regelmäßigen Abständen. Evaluationen nach Satz 2 können ergänzt werden durch reguläre oder anlassbezogene Evaluationen, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) durchgeführt werden; die Schulen unterstützen das IBBW. Bei der Evaluation werden alle am Schulleben Beteiligten, insbesondere Schüler und Eltern, miteinbezogen. Die Lehrkräfte sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Ergebnisse der Evaluationen sind Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen Schulaufsichtsbehörden und Schulen zugrunde zu legen. Sofern eine formale Zertifizierung nach anerkannten Standards angestrebt wird, kann die Evaluation nach Wahl der Schule und mit Zustimmung des Kultusministeriums abweichend von Satz 3 auch durch einen akkreditierten Drittanbieter erfolgen.

(2) Das Kultusministerium kann Schüler und Lehrer verpflichten, an Lernstandserhebungen von internationalen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf außerschulische Bildungsdeterminanten beziehen, soweit es den Schülern und Lehrern zumutbar ist.

(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Themen, den Methoden, dem Verfahren und dem Zeitpunkt der Evaluationen nähere Bestimmungen zu erlassen.