§ 8 FrhEntzG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Redaktionelle Abkürzung
FrhEntzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
316-1

(1) Die eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen; § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Entscheidung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.

(2) Wird Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, so gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.